Fertighausvertrag kein Kaufvertrag
Es wird oft angenommen, dass ein Fertighaus-Vertrag einen Kaufvertrag darstellt. Dies ist aber keineswegs der Fall. Denn bei einem Fertighaus-Vertrag handelt es sich zunächst um einen Werkvertrag über eine Dienstleistung. Daher erfordern ganz besondere Rechtsgrundlagen auch besondere Beachtung. Die meisten Fertighaushersteller orientieren sich bei der Vertragsgestaltung an der VOB. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Verdingungsordnung für Bauleistungen aller Art. Im Teil B dieser Verdingungsordnung wird diese um weitere, sehr spezielle Reglungen noch ergänzt. Allerdings führen gerade diese Zusatzregelungen und Zusatzvereinbarungen oft zur Rechtsunsicherheit. Bis dato ist auch noch nicht geklärt, inwieweit solche Ergänzungen grundsätzlich überhaupt zulässig und statthaft sind. Daher gilt zunächst immer eine einfache und klare Faustregel: Die VOB sollte nur dann zur entsprechenden Vertragsgrundlage werden, wenn sie nicht im Teil B durch zusätzliche Ergänzungen und Bestimmungen grundlegend verändert wird.