Ueberbaurecht
Das Überbaurecht wird auch als Nachbarrecht bezeichnet, es regelt Situationen, in denen ein Gebäude über die Begrenzung des vorgesehenen Grundstücks ragt. Es spielt beim Überbaurecht keine Rolle, ob der Überhang unter- oder überirdisch verläuft. Wurde der Überbau nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und wird vom Nachbarn zunächst hingenommen, hat dieser die Pflicht ihn auch weiterhin zu dulden. Es besteht seitens des Nachbarn aber die Möglichkeit, eine Überbaurente zu verlangen, solange der Überbau vorhanden ist. §915 des BGB sieht darüber hinaus vor, dass der Nachbar vom Besitzer des überbauten Gebäudes verlangen kann, dass dieser ihm den bebauten Teil seines Grundstücks abkauft. Die Festsetzung des Grundstückswerts orientiert sich am dem Wert, der zum Zeitpunkt des Überbaus bestand.