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Vorzeitige Abnahmeverpflichtung des Fertighauses vor endgültiger Fertigstellung

Vorzeitige Abnahmeverpflichtung des Fertighauses vor endgültiger Fertigstellung

Eine sehr wichtige Klausel ist die der Verpflichtung zur Abnahme des Hauses durch den Bauherrn. Wenn allerdings die Fertigstellung des Fertighauses unter Umständen in eine Jahreszeit fällt, in welcher es häufig regnet oder sogar schneit, dann sollten Fertighausbauherren die Klausel über eine "vorzeitige Abnahmeverpflichtung des Fertighauses vor endgültiger Fertigstellung" auf gar keinen Fall akzeptieren. Ist diese Klausel allerdings im Vertrag bereits fixiert, dann sollten die Käufer diese auf jeden Fall wieder streichen lassen. Hierbei handelt es sich um die Klausel: "Abnahme des Hauses auch wenn witterungsbedingt der Außenputz noch nicht aufgebracht ist". Denn treten in der Zeit, in welcher der Außenputz noch nicht, oder nur teilweise nicht aufgebracht ist, Schäden am Haus auf, haftet der Fertighaushersteller nicht mehr für diese. Und hat diese Klausel bestand, so zwingt sie den Bauherren zur endgültigen Abnahme des Hauses, obwohl dies bei der Streichung ansonsten hätte verweigert werden können. 

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